Heinz J. Eilermann Ihr Rechtsanwalt in Osnabrück
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Aktuelles für Radfahrer

Haftung eines Radfahrers zu 75% bei Geh-/Radwegfahrt entgegen der Fahrtrichtung und Verletzung der Wartepflicht an Straßeneinmündung

OLG MÜNCHEN vom 05.08.2016, 10 U 4616/15

1.Benutzt ein Radfahrer einen gemeinsamen Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und fährt er im Einmündungsbereich des Geh-/Radwegs mit einer Straße, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, auf die Straße, haftet der Radfahrer bei einem Unfall zu 75%. 2. Setzt sich ein Radweg nicht auf einem gegenüberliegenden Gehweg fort und ist auch keine entsprechende Fahrbahnmarkierung gegeben, ist ein Radfahrer gegenüber Kfz wartepflichtig und wie ein Fußgänger zu behandeln. (Aus den Gründen: ...Die Kl. hat verbotswidrig und ohne rechtfertigenden, entschuldigenden oder nachvollziehbaren Grund einen (gemeinsamen) linken Geh- und Radweg ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 benutzt, § 2 IV S.4 StVO. Zudem ist sie - von diesem Radweg kommend - auf eine Straße aufgefahren, ohne jegliche Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen, § 10 S.1 StVO. Sie hätte dagegen wie ein Fußgänger warten und dem einmündenden Fahrzeugverkehr den Vorrang einräumen müssen...).

Haftung zu 90% eines in falscher Richtung auf Schutzstreifen fahrenden Radfahrers bei Unfall mit Straße betretenden Fußgänger

OLG FRANKFURT AM MAIN vom 09.05.2017, 4 U 233/16

1.Ein Radfahrer, der bei auf jeder Straßenseite vorhandenen Fahrradschutzstreifen den in seiner Fahrtrichtung linken benutzt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. 2.Fußgänger, die von links die Straße überqueren wollen, sind ihm gegenüber zwar gleichwohl wartepflichtig. 3.Den Radfahrer trifft bei der Benutzung des linken Fahrradschutzstreifens jedoch aus § 1 II StVO eine gesteigerte Vorsichtspflicht, darauf zu achten, ob nicht von links kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen. Deren Missachtung kann eine überwiegende Haftung für den Schaden des bei einem Zusammenstoß verletzten Fußgängers aus § 823 I BGB rechtfertigen. (Aus den Gründen: ...Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht ergibt sich daraus, dass Fußgänger üblicherweise nicht mit einem von rechts verbotswidrig auf dem Fahrradstreifen herannahenden Radfahrer rechnen und deshalb die Gefahr besteht, dass sie in erster Linie auf von links kommenden Verkehr achten...).

Haftung eines Radfahrers zu 60% bei Einfahrt von endendem Radweg auf Straße und Missachtung des § 10 StVO

LG HAMBURG vom 31.03.2016, 302 S 55/15

1.Die in § 10 StVO statuierten Sorgfaltspflichten gelten auch für Radfahrer. 2.Kommt es zur Kollision zwischen einem Radfahrer, der vom Fahrradweg auf eine Straße einfährt, und einem ihm dort entgegenkommenden Pkw, dessen Fahrer nicht hinreichend aufmerksam ist, ist eine Haftungsverteilung von 60:40 zu Lasten des Radfahrers sachgerecht. (Aus den Gründen: ...Die eingereichten Lichtbilder zeigen deutlich, dass der von dem Kläger zuvor befahrene Radweg an der Straße endet und über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße einmündet. Der Radweg setzt sich nicht als Furt auf der Straße fort. Der Kl. war gehalten, beim Einfahren auf die Straße höchste Sorgfalt walten zu lassen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Beklagten müssen sich eine Mitverantwortlichkeit an dem Unfallgeschehen entgegenhalten lassen. Das Fahrmanöver der Bekl. stellt kein Abbiegen dar. Sie ist schlicht der Straßenführung gefolgt, die an der Unfallstelle eine Kurve macht...).

Haftungsteilung bei Unfall zwischen Grundstücksausfahrer und in falscher Richtung auf Radweg fahrendem Radfahrer

Dok.Nr: 110247, OLG KARLSRUHE vom 29.03.2016

9 U 103/14

Bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer, der entgegen einem Verbot den linken Radweg benutzt, und einer Pkw-Fahrerin, die aus einer Grundstücksausfahrt herausfährt und dabei infolge Unaufmerksamkeit den in der falschen Richtung fahrenden Radfahrer nicht bemerkt, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. (Aus den Gründen: ...Der Bekl. hat den Unfall verursacht, indem er einen linken Radweg entgegen § 2 IV S.4 StVO benutzt hat. Der Radweg war für die Fahrtrichtung des Bekl. nicht freigegeben. Die Einschränkung für die Benutzung von linken Radwegen dient u.a. dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich gem. § 10 S.1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Zeugin war daher verpflichtet, dem Bekl., der sich von rechts auf dem Fahrradweg näherte, den Vorrang zu überlassen. Der Umstand, dass der Bekl. den Radweg in der falschen Richtung befuhr, ändert daran nichts...).

Alleinhaftung eines erwachsenen, gegen die Fahrtrichtung auf einem Gehweg fahrenden Radfahrers bei Straßenquerungsunfall AG WIESBADEN vom 01.10.2016, 591 C 1333/15

.Ein Radfahrer verstößt gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 II StVO, wenn er vom Gehweg kommend eine Straßeneinmündung entgegen der Fahrtrichtung überquert, obwohl ihm die Sicht nach links in die Straßeneinmündung durch einen parkenden Pkw versperrt wird.

Die vorbeschriebene Verhaltensweise des Radfahrers ist höchst leichtfertig, so dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, welches auf den Einmündungs-/Kreuzungsbereich langsam zurollt, vollständig zurücktritt. (Aus den Gründen: ...Der Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad verkehrswidrig den Gehweg der A-Straße, dies zudem in entgegengesetzter Fahrtrichtung, obwohl es Erwachsenen gemäß § 2 I und V StVO nicht gestattet ist, mit dem Fahrrad den Gehweg zu benutzen. Das Verhalten des Beklagten, verkehrswidrig und trotz versperrter Sicht die Straßeneinmündung zu überqueren, war höchst leichtfertig. Der Bekl. haftet gegenüber dem Kläger zu 100%...).

LG SAARBRÜCKEN vom 13.02.2015,

13 S 153/14

Minderjähriger Radfahrer in verkehrsberuhigtem Bereich und elterli-

che Aufsichtspflicht

Zur Aufsichtspflicht der Eltern eines minderjährigen Kindes, das in
einem verkehrsberuhigten Bereich in unmittelbarer Nähe der elterli-
chen Wohnung Rad fährt und dabei mit einem Fahrzeug zusammenstößt.
(Aus den Gründen: ...In solchen Bereichen dürfen Eltern ihren Kin-
dern gerade wegen der Funktion der Verkehrsberuhigung größere
Freiheiten lassen als in "normalen" Straßen. Deshalb ist auch eine
unbeaufsichtigte Teilnahme am Straßenverkehr durch fahrradfahrende
Kinder in verkehrsberuhigten Zonen ohne Weiteres zulässig, da nur
in diesen Verkehrsbereichen die Defizite der Kinder durch entspre-
chend vorsichtiges und verantwortungsbewusstes Verhalten der ande-
ren Verkehrsteilnehmer ausgeglichen werden. Für den Umfang der Be-
lehrungs- und Unterrichtungspflicht der Aufsichtspflichtigen folgt
hieraus, dass die Aufsichtspflichtigen das Kind beim Radfahren in
verkehrsberuhigten Bereichen nicht mit einzelnen Verkehrsregeln
vertraut machen und deren Beherrschung überprüfen müssen...).

VGH MÜNCHEN vom 3.08.2015, 11 CS 15/1262

Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bei ei-

ner Fahrradfahrt mit 1,85%o und Nichtbeibringung einer MPU

Die zuständige Behörde kann das Führen von fahrlaubnisfreien Fahr-
zeugen untersagen, wenn der Betroffene mit einer BAK von 1,85%o auf
dem Fahrrad angetroffen worden ist und er die Vorlage eines medizi-
nisch-psychologischen Gutachtens verweigert hat. (Aus den Gründen:
...Nach § 13 S.1 Nr.2 c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln
bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten
anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr
bei einer BAK von 1,6%o oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder
mehr führt. Darunter fällt auch die Fahrt mit einem Fahrrad. Wei-
gert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt
er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahr-
erlaubnisbehörde nach § 11 VIII FeV bei ihrer Entscheidung auf die
Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung des
Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlass-
bezogen und verhältnismäßig ist...).

AG HAMBURG vom 19.11.2015, 16 C 77/15

 

Alleinhaftung des einen Gehweg in falscher Richtung befahrenden

Radfahrers bei Kollision mit einem Pkw

Befährt ein Radfahrer einen Gehweg in der falschen Richtung und
kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem aus einer Tiefgara-
ge ausfahrenden Pkw, haftet der Radfahrer allein für die entstande-
nen Schäden. (Aus den Gründen: ...Allerdings ist ein Schadenser-
satzanspruch wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers
ausgeschlossen. Dieser hat bereits nach seinem eigenen Vortrag grob
verkehrswidrig unter Verstoss gegen § 2 I und IV StVO als Radfahrer
den Gehweg befahren, und zwar in falscher Richtung. Der gegen die
Beklagten auf Grund des Ausfahrens des Bekl. zu 2 aus der Tiefgara-
ge sprechende Anscheinsbeweis des § 10 StVO ist dagegen erschüt-
tert. Ein in diesem Sinne "typischer Sachverhalt", der eine Anwen-
dung des Anscheinsbeweises des § 10 StVO rechtfertigen würde, liegt
auf Grund des geschilderten eklatanten Fehlverhaltens des Kl. aber
gerade nicht vor. Dass der Bekl. zu 2 tatsächlich gegen die Sorg-
faltspflichten verstoßen hat, hat der Kl. nicht bewiesen...).

VG NEUSTADT vom 1.12.2014,

Führerscheinentzug bei Fahrradunfall mit 2,02%o

 

Es ist zulässig, einem Fahrradfahrer, der bei einer BAK von 2,02%o
einen Unfall mit einem anderen Fahrradfahrer verursacht, die Fahr-
erlaubnis zu entziehen und das Führen von Fahrzeugen zu untersagen,
wenn er ein medizinisch-psychologisches Gutachten trotz Anordnung
nicht vorlegt. (Aus den Gründen: ...Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug
i.S.d. § 13 S.1 Nr.2 c FeV. Folglich gilt die Bestimmung aufgrund
der Verweisung in § 3 II FeV auch für Fahrradfahrer, unabhängig da-
von, ob sie auch im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Dies gebietet
auch Sinn und Zweck der Norm. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr
in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine
erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Der
Gesetzgeber teilt diese Einschätzung, indem er eine Trunkenheits-
fahrt mit jedem Fahrzeug unter Strafe stellt. Die formellen Voraus-
setzungen für die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutach-
tens lagen hier vor...).

OLG SAARBRÜCKEN vom 22.01.2015, 4 U 69/14

 

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines rückwärts in eine Grund-

stückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einer Radfahrerin

Zur Haftungsverteilung beim Zusammenstoß eines rückwärts in eine
Grundstückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einer Radfahrerin, die ei-
nen Radweg in der "falschen" Richtung befährt. (Aus den Gründen:
...Dass der Beklagte zu 1 sich rückwärts vorsichtig in die Grund-
stückseinfahrt hinein getastet hätte, ist jedenfalls von keinem Be-
teiligten angegeben worden. Damit haben die Beklagten den Beweis des
ersten Anscheins für eine unfallursächliche Pflichtverletzung des
Bekl. zu 1 nicht widerlegt. Der Sachverständige hat hierzu überzeu-
gend ausgeführt, dass die Klägerin in ihrer Annäherung an den Kolli-
sionsbereich für den Bekl. zu 1 über den rechten Außenspiegel er-
kennbar und das Unfallgeschehen für den Bekl. zu 1 bei einer auf-
merksamen und angepassten Fahrweise vermeidbar war. Im Ergebnis haf-
ten die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang für die bei
dem Verkehrsunfall verursachten Schäden. Auf Seiten der Kl. als Rad-
fahrerin ist kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen...).

 

VGH MÜNCHEN vom 22.12.2014 11 ZB 14/1516,

 

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Fahr-

radfahrens mit 1,6 Promille

Einem Fahrradfahrer, der mit mehr als 1,6 Promille am Straßenver-
kehr teilgenommen hat, kann untersagt werden, fahrerlaubnisfreie
Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, wenn er der
Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medi-
zinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommt. (Aus den Grün-
den: ...In der Rspr. ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trun-
kenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer BAK von 1,6%o oder
mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Bei-
bringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Ei-
gnung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt. Die Gü-
terabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Die Gefahr schwe-
rer Unfälle besteht z.B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer
wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisier-
ten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen
Fahrzeugen kollidieren...).

LG BONN vom 11.12.2014,

18 O 388/12

Mitverschulden von 50% des Fahrers eines Speed-Pedelecs bei Fahren

ohne Helm und Sturz mit schweren Verletzungsfolgen

Verletzt sich der Fahrer eines sog. Speed-Pedelecs erheblich, weil
ihm das Fahrrad mit einer unzulässigen Reifen/Felgen-Kombination
verkauft wurde und es in Folge dessen zu einem Unfall aufgrund ei-
nes Reifenplatzers kommt, muss sich der Fahrer einen Mitverschul-
densanteil von 50% anrechnen lassen, wenn er ohne Helm gefahren
ist. (Aus den Gründen: ...Es kann offen bleiben, ob eine gesetzli-
che Helmpflicht für Speed-Pedelec-Fahrer existiert, denn es ist of-
fenkundig, dass das Risiko eines schweren Unfalls - wie er sich
hier verwirklicht hat - bei höheren Geschwindigkeiten ungleich hö-
her ist als bei Geschwindigkeiten, wie sie im Radverkehr normaler-
weise gefahren werden. Besteht bereits seit Jahrzehnten eine Helm-
pflicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25km/h, musste es sich
dem Kläger aufdrängen, dass er bei Benutzung des Speed-Pedelec zu
seinem eigenen Schutz einen Helm aufsetzen musste...).

 

 

OLG MÜNCHEN vom 27.02.2015 10 U 4873/13,

Radwegbenutzungspflicht auch bei schlechteren Fahrbahnverhältnissen

- Haftung des den Radweg nicht benutzenden Radfahrers zu 1/4

1.Eine Radwegbenutzungspflicht besteht auch dann, wenn der Radweg
wegen seiner baulichen Gestaltung nur mit herabgesetzter, den Fahr-
bahn- und Witterungs- sowie Fahrzeugverhältnissen angepasster Ge-
schwindigkeit gem. § 3 II StVO befahren werden kann. Eine Ausnahme
von der Benutzungspflicht besteht allenfalls dann, wenn sich zahl-
reiche Löcher in der Fahrbahn befinden. 2.Kommt es zu einer Kolli-
sion zweier Radfahrer, von denen einer die Fahrbahn quert und der
andere einen vorhandenen Radweg nicht benutzt, so ist auch bei ei-
nem Sorgfaltsverstoß des die Fahrbahn querenden Radfahrers dem den
Radweg nicht benutzenden Radfahrer ein Mitverschulden zurechnen, da die

Radwegbenutzungspflicht seinem Schutz dient. (Aus
den Gründen: ...Die wenigen ausgebesserten Stellen und Querriefen
sind offensichtlich auch mit einem Rennrad wie dem vom Kläger be-
nutzten gefahrlos beherrschbar, jedenfalls bei angepasster Ge-
schwindigkeit...).

LSG CELLE vom 25.11.2014,

Kein Anspruch auf Gewährung eines E-Bikes als Hilfsmittel zum Be-

hinderungsausgleich L 4 KR 454/11

Bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung (E-Bike) handelt es sich
um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die gesetzliche
Krankenkasse muss daher einem schwerbehinderten gesetzlich Kranken-
versicherten, der in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt
ist, ein solches Fahrrad auch nicht als Hilfsmittel zum Behinderungsaus-

gleich gewähren. (Aus den Gründen: ...Lediglich ergänzend
weist der Senat darauf hin, dass das Fahrrad mit Elektrounterstützung

auch nicht zum Behinderungsausgleich erforderlich ist. Dieser
in § 33 I S.1 SGB V als dritte Variante genannte Zweck eines von
der gesetzlichen Krankenkasse zu leistenden Hilfsmittels bedeutet
nicht, dass über den Ausgleich der Behinderung als solche hinaus
auch sämtliche direkten und indirekten Folgen der Behinderung aus-
zugleichen wären, sog. mittelbarer Behinderungsausgleich. Eine
darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist
hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme...).

OLG NAUMBURG vom 20.10.2014,

12 U 38/14

Gefahrenbewusstsein des Radfahrers an Bahnübergängen

 

Auf die für einen Radfahrer mit dem Überqueren eines Bahnübergangs
verbundenen Gefahren muss der verkehrssicherungspflichtige Bahn-
netzbetreiber selbst dann nicht hinweisen, wenn die Schienen nach
dem Verlauf des querenden Weges in einem relativ spitzen Winkel zu
passieren sind. (Aus den Gründen: ...Die festgestellte Situation des
sonst mangelfreien und ordnungsgemäß beschilderten Bahnübergangs
begründet allerdings noch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung
der Beklagten. Denn aus Bahn- bzw. Straßenbahngleisen ergeben sich
zwangsläufig insbesondere für Zweiradfahrer bestimmte Gefahren,
insbesondere eine geringere Haftfähigkeit der Reifen und hierdurch
bedingte Rutschgefahr sowie die Gefahr, mit den Reifen in die
Schienenspur geraten zu können und dadurch die Lenkfähigkeit zu
verlieren. Solche allgemeinen Gefahren sind aber jedem Zweiradfahrer

bekannt oder müssen bekannt sein. Sie haben diese hinzunehmen
und müssen sich mit ihrer Fahrweise darauf einstellen...).

 

AG KÖLN vom 15.11.2013,

269 C 95/13

Mithaftung von 40% bei Nutzung eines Radwegs entgegen der Fahrt-

richtung und Kollision mit Wartepflichtigem

Einen Fahrradfahrer, der einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung
nutzt und hierbei mit einem Wartepflichtigen kollidiert, trifft ein
Mitverschulden von 40% an dem Unfall. (Aus den Gründen: ...Sowohl
die Klägerin wie auch der Beklagte zu 2 haben den Unfall durch
schuldhafte Verkehrsverstösse herbeigeführt. Der Bekl. zu 2 hat den
Unfall durch eine Vorfahrtsverletzung gem. § 8 I StVO fahrlässig
verursacht. Auch die Kl. hat den Unfall fahrlässig mitverursacht,
da sie entgegen der Vorschrift des § 2 IV S.2 StVO den für ihre
Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg verbotenerweise in der
falschen Richtung befahren hat. Der Mitverursachungs- und Mitver-
schuldensanteil der Kl. ist somit nicht unerheblich. Zwar hatte sie
trotz Benutzung des in ihrer Richtung nicht freigegebenen Radweges
die Vorfahrt. Dieser Umstand schuf für sie aber keine besondere
Vertrauensgrundlage, weil sie sich ihrerseits nicht verkehrsgerecht
verhielt...).

LG KLEVE vom 28.02.2014,

5 S 126/13

Alleinhaftung eines Radfahrers bei Kollision mit ausfahrendem Pkw

während verbotswidriger Nutzung eines Gehwegs in falscher Richtung

Ein Radfahrer, der entgegen den Verkehrsvorschriften einen Gehweg
in falscher Richtung nutzt und mit einem Grundstücksausfahrer zu-
sammenstösst, haftet wegen besonders groben Verschuldens allein.
(Aus den Gründen: ...Wer als Radfahrer Einbahnstrassen und diesen
zugeordnete Radwege in falscher Richtung befährt, der hat auch ge-
genüber aus untergeordneten Strassen einmündenden oder kreuzenden
Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt. Im Falle der verbotswidrigen
Nutzung eines Gehwegs in falscher Richtung muss dies erst recht
gelten. Ob der Ausfahrende in zumutbarer Weise auch auf Fahrradfah-
rer achten muss, die entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
einer Einbahnstrasse auf einem ausgewiesenen Radweg fahren, kann
vorliegend dahinstehen, weil der Kl. keinen Radweg, sondern ver-
botswidrig den Gehweg zum Radfahren benutzt hatte. Hinter dem gro-
ben Verschulden des Kl. tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahr-
zeugs vollständig zurück, § 9 StVG i.V.m. § 254 I BGB...).

VG NEUSTADT vom 8.08.2014,

3 L 636/14/NW

Fahrerlaubnisentziehung nach unterlassener Fahreignungsuntersuchung

 

Wird nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutal-
koholkonzentration von 1,7%o der Fahrer zur Durchführung eines me-
dizinisch - pysychologischen Gutachtens aufgefordert und kommt er
dieser Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die zu-
ständige Behörde die Fahrerlaubnis entziehen und ein Verbot des
Führens von Fahrrädern aussprechen. (Aus den Gründen: ...Die Auf-
forderung zur Begutachtung verwies gem. § 11 VIII S.2 FeV auch auf
die Folgen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch - psycho-
logischen Gutachten und setzte dem Antragsteller gem. § 11 VI S.2
FeV eine ausreichend bemessene Frist zur Vorlage des Gutachtens bis
spätestens zwei Monate nach Zustellung des Schreibens. Der Antrag-
steller hat mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von
1,73 Promille ein Fahrzeug im Strassenverkehr geführt. Ein Fahrrad
ist ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Nr.2 c) FeV...). (s.a. gleiche
Entscheidung unter anderem Aktenzeichen = Dok.Nr. 106016

 

KG vom 15.01.2015,

Haftung eines Radfahrers zu 80% bei Kollision mit einem aus einem

Linienbus aussteigenden Fahrgast

Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichneten Radweg, der
rechts an einer Haltestelle des Linienverkehrs vorbeiführt und für
die Fahrgäste einen für sie reservierten Bereich von bis zu 3 m
vorsieht, mit einem Fahrgast, der gerade einen haltenden Bus ver-
lassen hat, kommt wegen des Verstosses gegen § 20 II StVO eine Haf-
tungsteilung von 80% zu Lasten des Radfahrers in Betracht. (Aus den
Gründen: ...Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte sie beim Pas-
sieren der Haltestelle § 20 II StVO zu beachten. Die Vorschrift ist
dann ebenso anzuwenden, wenn Fahrgäste beim Verlassen öffentlicher
Verkehrsmittel zunächst einen Bürgersteig erreichen und erst an-
schliessend einen Radweg passieren. Die Norm soll die Gefahren für
ein- und aussteigende Fahrgäste verringern und erhöht deswegen die
Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden. Die Gefahren sind
für Fahrgäste, die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen müssen,
höher...).

OLG HAMM vom 6.06.2014, 26 U 60/13
Mitverschulden eines Radfahrers bei Fahren entgegen der Fahrrichtung
auf Radweg und Kollision mit anderem Radfahrer
Stösst eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Strasse entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zu-
sammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein. (Aus den Gründen: ...Dadurch, dass der Beklagte die Klägerin durch sein unachtsames Einbiegen auf den Radweg der B-Strasse zu Fall gebracht hat, hat er gegen die Sorgfaltspflicht verstossen. Allerdings fällt auch der Kl. ein Mitverschulden gem. § 254 BGB zu Last. Sie hat sich ihrerseits verkehrswidrig verhalten, indem sie den für sie nicht freigegebenen Radweg entlang der C-Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung benutzt hat. Nach Auffassung des Senats trifft den Bekl. ein höheres Verschulden an dem Zusammenstoss. Die überwiegende Haftung des Bekl. ist deshalb gerechtfertigt, weil ihn einbesonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoss trifft...).
AG DRESDEN vom 8.05.2014, 110 C 2596/13
Alleinhaftung eines Fahrradfahrers bei Strassenüberquerung durch
Rückstau hindurch und Kollision mit am Rückstau vorbeifahrenden Pkw
1.Einen Fahrradfahrer trifft die Alleinhaftung an einer Kollision
mit einem Pkw, wenn er eine Strasse durch den Rückstau einer Ampel
hindurch überquert und der Pkw rechterhand an dem Rückstau vorbei-
fährt. 2.Dies trifft auch dann zu, wenn der Pkw einen Schutzstrei-
fen befahren hat, der für Radfahrer gedacht ist. (Aus den Gründen:
...Die Beklagte hat gegen § 2 I StVO verstossen, indem sie auf ih-
rem Rad durch die stehenden Pkw hindurch die G-Strasse überquer-
te. Dagegen liegt eine Pflichtverletzung des Klägers, die im Rahmen
des § 254 I BGB zu berücksichtigen wäre, nicht vor. Der Kläger
durfte an dem Rückstau rechts vorbeifahren Der Kläger hat dabei
auch keinen "Fahrradweg überfahren", sondern im Wege des Abbiege-
vorganges von der G-Strasse in die G1-Strasse den sog. Schutzstrei-
fen für Radfahrer - eine am rechten Fahrbahnrand mittels Leitlinie
(Zeichen 340) mit gestrichelter Linie abmarkierte Verkehrsfläche,
bei dem es sich um einen Teil der Fahrbahn handelt...).

 

 

VG AUGSBURG vom 5.03.2014,

AU 7 S 14/190

MPU-Anordnung bei Radfahrt mit 1,9 Promille - Keine Fristverlänge-

rung bei blosser Behauptung eines Krankenhausaufenthalts

1.Fährt ein Fahrerlaubnisinhaber mit über 1,6 Promille Blutalkohol
Fahrrad, muss die Behörde zwingend eine MPU zur Überprüfung der
Fahreignung des Betroffenen (Betr.) anordnen. 2.Weichen die Festle-
gung des Gutachteninhalts gem. § 11 VI S.1 FeV und die Mitteilung
an die untersuchende Stelle gem. § 11 VI S.4 FeV voneinander ab,
ist dies nur beachtlich, wenn es zu einer Beeinträchtigung von
Rechten des Betr. führt. 3.Begehrt der Betr. eine Fristverlängerung
zur Beibringung des Gutachtens, so muss er substantiiert Gründe
vortragen, warum eine fristgerechte Begutachtung unmöglich war.
(Aus den Gründen: ...Gem. § 13 S.1 Nr.2 lit.c FeV hat die Fahrer-
laubnisbehörde ohne Ermessensspielraum eine MPU anzuordnen, wenn
der Betr. ein Fahrzeug im Strassenverkehr mit einer Blutalkoholkon-
zentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Der Antragstel-
ler hat das rechtmässig angeforderte Fahreignungsgutachten ohne
ausreichenden Grund nicht bzw. nicht fristgemäss vorgelegt...).

 
  BGH vom 17.06.2014, VI ZR 281/13
Keine Anspruchskürzung wegen Nichttragens eine Fahrradhelms
 
Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchs-
kürzung wegen Mitverschuldens. (Aus den Gründen: ...Ein Mitverschul-
den des Verletzten i.S.v. § 254 I BGB ist bereits dann anzunehmen,
wenn dieser diejenige Sorgfalt ausser acht lässt, die ein ordentli-
cher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzu-
wenden pflegt. Allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis da-
von lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht begrün-
den. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkei-
ten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmassnahmen zu begegnen,
rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur
dann Verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag
der Fortschritt der Sicherheitstechnik zwar in gewissem Masse Be-
rücksichtigung finden. Der Verordnungsgesetzgeber hat aus verkehrs-
politischen Erwägungen bislang jedoch bewusst davon abgesehen, eine
Helmpflicht für Radfahrer einzuführen...).

 

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  LG SAARBRÜCKEN vom 15.11.2013, 13 S 107/13
Anwendbarkeit von § 9 StVG und § 254 BGB für die Haftungsabwägung
bei einem Unfall mit Pedelec-Beteiligung
Bei einem Unfall, an dem ein Pedelec beteiligt ist, erfolgt die Haf-
tungsabwägung nicht nach § 17 StVG, sondern aufgrund von § 1 III
StVG gem. § 9 StVG und § 254 BGB. (Aus den Gründen: ...Allerdings
ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nur den Kläger
die Haftung aus § 7 I StVG trifft, so dass er für die Folgen des
streitgegenständlichen Unfallgeschehens grds. einzustehen hat. Denn
die Unfallschäden sind beim Betrieb des klägerischen Pkw entstanden
und der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen. Demge-
genüber haftet der Bekl. nicht aus § 7 I StVG, da es sich bei dem
vom Bekl. benutzten Pedelec nicht um ein Kfz im Sinne des § 7 I
StVG, sondern um ein Fahrrad im Rechtssinne handelt. Zutreffend hat
der Erstrichter auch auf der Klägerseite ein Mitverschulden am Zu-
standekommen des Unfalls angenommen, weil die Zeugin gegen die be-
sondern Pflichten beim Abbiegen in ein Grundstück verstossen
hat...).

 

OLG SAARBRÜCKEN vom 04.07.2013, 4 U 65/12
Vollständiger Haftungsausschluss nur in Einzelfällen bei Unfällen
zwischen Kraftfahrzeugen und erwachsenen Radfahrern
1.Nach Änderung des § 7 II StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften ist bei Verkehrsunfällen mit
Beteiligung von Kraftfahrzeugen und erwachsenen, nicht hilfsbedürf-
tigen Radfahrern ein vollständiger Haftungsausschluss nur noch in
besonderen Einzelfällen möglich, insb. dann, wenn der einfachen Be-
triebsgefahr des Kfz-Halters ein grob verkehrswidriges Verhalten des
Radfahrers gegenübersteht. 2.Grobes Fehlverhalten in diesem Sinne
ist z.B. ohne Weiteres gegeben, wenn ein wartepflichtiger Radfahrer
blindlings und ohne Halt aus einem Feldweg auf eine Landstrasse ein-
biegt. Kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem Kfz, haftet der
Fahrradfahrer zu 2/3.
OLG CELLE vom 12.02.2014, 14 U 113/13
Kein Mitverschuldensanteil bei Kollision eines Rennradfahrers wegen
Nichttragens eines Fahrradhelms
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Strassenverkehr mit einem
anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer, und
erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen,
die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich
gleichwohl nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn er sich als sport-
lich ambitionierter Fahrer auch ausserhalb von Rennsportveranstal-
tungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen
Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang
mit dem Rad oder den Gefahren des Strassenverkehrs ein gesteigertes
Gefährdungspotential besteht - ein Mitverschulden wegen Nichttra-
gens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. (Aus den Gründen: ...Auch
aus der Parallele zu sportlichen Betätigungen wie Reiten oder Ski-
fahren lässt sich nach Auffassung des Senats ein Obliegenheitsver-
stoss von Radfahrern, die auf einen Schutzhelm verzichten, nicht
herleiten...).
OLG SCHLESWIG vom 5.06.2013, 7 U 11/12
Mitverschulden eines Fahrradfahrers von 20% bei Unfall ohne Tragen
eines Fahrradhelmes
Ein Fahrradfahrer muss sich wegen des Nichttragens eines Fahrrad-
helmes ein Mitverschulden von 20% zurechnen lassen, wenn er mit ei-
ner Fahrzeugtür kollidiert, die entgegen § 14 I StVO geöffnet wur-
de. (Aus den Gründen: ...Vielmehr liegt ein Mitverschulden der Klä-
gerin darin begründet, dass sie keinen Helm getragen und damit
Schutzmassnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Dass
sich das "allgemeine Verkehrsbewusstsein" in Bezug auf das Tragen
von Schutzhelmen beim Fahrradfahren in den letzten Jahren ebenfalls
stark gewandelt hat, dürfte ausser Frage stehen. Den Mitverschul-
densanteil der Kl. bemisst der Senat mit 20%. Dies berücksichtigt
zum einen, dass ein Helm nach den Feststellungen des Sachverständi-
gen die Kopfverletzung der Kl. zwar in einem gewissen Umfang hätte
verringern, aber nicht verhindern können und zum anderen, dass das
grob fahrlässige Verhalten der Beklagten den Mitverschuldensanteil
der Kl. deutlich überwiegt...).
OLG HAMM vom 28.02.2013, 4 RBS 47/13
Abgrenzung Fahrzeug / Kraftfahrzeug beim E-Bike
 
Zur rechtlichen Einordnung sog. E-Bikes bzw. Pedelecs. (Aus den
Gründen: ...Dass § 24a StVG eine Ahndung nur für den Fall des Füh-
rens eines Kraftfahrzeugs vorsieht, ist nach Auffassung des Senats
darin begründet, dass von einem Kraftfahrzeug, insbesondere wegen
der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere Gefährlich-
keit ausgeht, als von einem bloss pedalbetriebenen Fahrrad, zum an-
deren das Führen von Kraftfahrzeugen aber auch höhere Leistungsan-
forderungen an den Fahrer stellt. Ausgehend davon sieht der Senat
kein Erfordernis, das Führen eines relativ langsamen und einfach
zu bedienenden Fahrzeugs- wenn nicht die Voraussetzungen des § 316
StGB- vorliegen - als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren. Fahrrä-
der mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen ei-
ner Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind unabhängig von ei-
ner etwaigen Anfahrhilfe, nach Auffassung des Senats nicht als
Kraftfahrzeuge einzustufen...).
  OLG HAMM vom 9.09.2013, 3 WS 134/13
Erhöhte Sorgfaltspflichten eines wartepflichtigen rechtsabbiegenden
Lkw-Fahrers an einer Kreuzung mit Fussgänger- und Radlerverkehr
Zu den Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in
Kreuzungsbereichen mit Fussgänger- und Radfahrerfurten. (Aus den
Gründen: ...Entscheidend sind grundsätzliche Erwägungen zu den
Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in Kreu-
zungsbereichen mit Fussgänger- und Radfahrerfurten. Danach hat der
Beschuldigte sorgfaltswidrig gehandelt, indem er die von ihm ge-
führte Fahrzeugkombination während des Abbiegevorganges auf eine
- mit zumindest 16 km/h - den Bereich der Schrittgeschwindigkeit
deutlich übersteigende Geschwindigkeit beschleunigt hat. Nach § 9
III S.1 StVO muss, wer abbiegen will, Fahrräder, die auf oder neben
der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren, durchfahren lassen.
Hierbei handelt es sich um einen uneingeschränkten Vorrang. Hier
ist allgemein anerkannt, dass sich der Wartepflichtige "eintasten"
muss, also sehr langsam, stets bremsbereit einzufah

LG AUGSBURG vom 18.01.2013,22 O 2711/12

Alleinhaftung eines Radfahrers auf dem Gehweg in falscher Fahrtrich-tung bei Kollision mit aus Grundstück AusfahrendemBefährt ein Radfahrer verbotswidrig einen Gehweg in der falschen
Richtung und kommt es zu einer Kollision mit einem aus einem Grund-
stück ausfahrenden Pkw, so haftet der Radfahrer allein für die ent-
standenen Schäden. (Aus den Gründen: ...Das Verschulden des Radfah-
rers aufgrund des Verstosses gegen §§ 1 II, 2 V StVO ist im vorlie-
genden Fall so hoch einzustufen, dass die Betriebsgefahr des Be-
klagtenfahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt. Im Ergebnis
steht für das Gericht nach der durchgeführten informatorischen An-
hörung des Klägers und des Beklagten fest, dass der Kl. auf dem
Gehweg und nicht auf der Strasse und in falscher Richtung sowie
nicht mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs war, als es zur Kollisi-
on der beiden Fahrzeuge gekommen ist. Für das Gericht steht ferner
fest, dass der Bekl. nicht mit einem Schwung auf den Gehsteig hi-
nausgefahren ist, sondern sich auf den Gehsteig hinausgetastet hat.
Den Kl. trifft die alleinige Schuld an dem Unfall...).

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