OLG MÜNCHEN vom 05.08.2016, 10 U 4616/15
1.Benutzt ein Radfahrer einen gemeinsamen Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und fährt er im Einmündungsbereich des Geh-/Radwegs mit einer Straße, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, auf die Straße, haftet der Radfahrer bei einem Unfall zu 75%. 2. Setzt sich ein Radweg nicht auf einem gegenüberliegenden Gehweg fort und ist auch keine entsprechende Fahrbahnmarkierung gegeben, ist ein Radfahrer gegenüber Kfz wartepflichtig und wie ein Fußgänger zu behandeln. (Aus den Gründen: ...Die Kl. hat verbotswidrig und ohne rechtfertigenden, entschuldigenden oder nachvollziehbaren Grund einen (gemeinsamen) linken Geh- und Radweg ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 benutzt, § 2 IV S.4 StVO. Zudem ist sie - von diesem Radweg kommend - auf eine Straße aufgefahren, ohne jegliche Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen, § 10 S.1 StVO. Sie hätte dagegen wie ein Fußgänger warten und dem einmündenden Fahrzeugverkehr den Vorrang einräumen müssen...).
OLG FRANKFURT AM MAIN vom 09.05.2017, 4 U 233/16
1.Ein Radfahrer, der bei auf jeder Straßenseite vorhandenen Fahrradschutzstreifen den in seiner Fahrtrichtung linken benutzt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. 2.Fußgänger, die von links die Straße überqueren wollen, sind ihm gegenüber zwar gleichwohl wartepflichtig. 3.Den Radfahrer trifft bei der Benutzung des linken Fahrradschutzstreifens jedoch aus § 1 II StVO eine gesteigerte Vorsichtspflicht, darauf zu achten, ob nicht von links kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen. Deren Missachtung kann eine überwiegende Haftung für den Schaden des bei einem Zusammenstoß verletzten Fußgängers aus § 823 I BGB rechtfertigen. (Aus den Gründen: ...Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht ergibt sich daraus, dass Fußgänger üblicherweise nicht mit einem von rechts verbotswidrig auf dem Fahrradstreifen herannahenden Radfahrer rechnen und deshalb die Gefahr besteht, dass sie in erster Linie auf von links kommenden Verkehr achten...).
LG HAMBURG vom 31.03.2016, 302 S 55/15
1.Die in § 10 StVO statuierten Sorgfaltspflichten gelten auch für Radfahrer. 2.Kommt es zur Kollision zwischen einem Radfahrer, der vom Fahrradweg auf eine Straße einfährt, und einem ihm dort entgegenkommenden Pkw, dessen Fahrer nicht hinreichend aufmerksam ist, ist eine Haftungsverteilung von 60:40 zu Lasten des Radfahrers sachgerecht. (Aus den Gründen: ...Die eingereichten Lichtbilder zeigen deutlich, dass der von dem Kläger zuvor befahrene Radweg an der Straße endet und über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße einmündet. Der Radweg setzt sich nicht als Furt auf der Straße fort. Der Kl. war gehalten, beim Einfahren auf die Straße höchste Sorgfalt walten zu lassen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Beklagten müssen sich eine Mitverantwortlichkeit an dem Unfallgeschehen entgegenhalten lassen. Das Fahrmanöver der Bekl. stellt kein Abbiegen dar. Sie ist schlicht der Straßenführung gefolgt, die an der Unfallstelle eine Kurve macht...).
Haftungsteilung bei Unfall zwischen Grundstücksausfahrer und in falscher Richtung auf Radweg fahrendem Radfahrer
Dok.Nr: 110247, OLG KARLSRUHE vom 29.03.2016
9 U 103/14
Bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer, der entgegen einem Verbot den linken Radweg benutzt, und einer Pkw-Fahrerin, die aus einer Grundstücksausfahrt herausfährt und dabei infolge Unaufmerksamkeit den in der falschen Richtung fahrenden Radfahrer nicht bemerkt, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. (Aus den Gründen: ...Der Bekl. hat den Unfall verursacht, indem er einen linken Radweg entgegen § 2 IV S.4 StVO benutzt hat. Der Radweg war für die Fahrtrichtung des Bekl. nicht freigegeben. Die Einschränkung für die Benutzung von linken Radwegen dient u.a. dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich gem. § 10 S.1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Zeugin war daher verpflichtet, dem Bekl., der sich von rechts auf dem Fahrradweg näherte, den Vorrang zu überlassen. Der Umstand, dass der Bekl. den Radweg in der falschen Richtung befuhr, ändert daran nichts...).
Alleinhaftung eines erwachsenen, gegen die Fahrtrichtung auf einem Gehweg fahrenden Radfahrers bei Straßenquerungsunfall AG WIESBADEN vom 01.10.2016, 591 C 1333/15
.Ein Radfahrer verstößt gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 II StVO, wenn er vom Gehweg kommend eine Straßeneinmündung entgegen der Fahrtrichtung überquert, obwohl ihm die Sicht nach links in die Straßeneinmündung durch einen parkenden Pkw versperrt wird.
Die vorbeschriebene Verhaltensweise des Radfahrers ist höchst leichtfertig, so dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, welches auf den Einmündungs-/Kreuzungsbereich langsam zurollt, vollständig zurücktritt. (Aus den Gründen: ...Der Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad verkehrswidrig den Gehweg der A-Straße, dies zudem in entgegengesetzter Fahrtrichtung, obwohl es Erwachsenen gemäß § 2 I und V StVO nicht gestattet ist, mit dem Fahrrad den Gehweg zu benutzen. Das Verhalten des Beklagten, verkehrswidrig und trotz versperrter Sicht die Straßeneinmündung zu überqueren, war höchst leichtfertig. Der Bekl. haftet gegenüber dem Kläger zu 100%...).
LG SAARBRÜCKEN vom 13.02.2015, |
13 S 153/14 |
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Minderjähriger Radfahrer in verkehrsberuhigtem Bereich und elterli- |
||
che Aufsichtspflicht |
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Zur Aufsichtspflicht der Eltern eines
minderjährigen Kindes, das in |
VGH MÜNCHEN vom 3.08.2015, 11 CS 15/1262 |
|
Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bei ei- |
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ner Fahrradfahrt mit 1,85%o und Nichtbeibringung einer MPU |
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Die zuständige Behörde kann das Führen von
fahrlaubnisfreien Fahr- |
AG HAMBURG vom 19.11.2015, 16 C 77/15 |
||
Alleinhaftung des einen Gehweg in falscher Richtung befahrenden |
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Radfahrers bei Kollision mit einem Pkw |
||
Befährt ein Radfahrer einen Gehweg in der
falschen Richtung und |
VG NEUSTADT vom 1.12.2014, |
|
Führerscheinentzug bei Fahrradunfall mit 2,02%o |
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Es ist zulässig, einem Fahrradfahrer, der bei
einer BAK von 2,02%o |
OLG SAARBRÜCKEN vom 22.01.2015, 4 U 69/14 |
||
Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines rückwärts in eine Grund- |
||
stückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einer Radfahrerin |
||
Zur Haftungsverteilung beim Zusammenstoß eines
rückwärts in eine |
VGH MÜNCHEN vom 22.12.2014 11 ZB 14/1516, |
||
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Fahr- |
||
radfahrens mit 1,6 Promille |
||
Einem Fahrradfahrer, der mit mehr als 1,6
Promille am Straßenver- |
LG BONN vom 11.12.2014, |
18 O 388/12 |
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Mitverschulden von 50% des Fahrers eines Speed-Pedelecs bei Fahren |
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ohne Helm und Sturz mit schweren Verletzungsfolgen |
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Verletzt sich der Fahrer eines sog.
Speed-Pedelecs erheblich, weil |
OLG MÜNCHEN vom 27.02.2015 10 U 4873/13, |
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Radwegbenutzungspflicht auch bei schlechteren Fahrbahnverhältnissen |
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- Haftung des den Radweg nicht benutzenden Radfahrers zu 1/4 |
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1.Eine Radwegbenutzungspflicht besteht auch
dann, wenn der Radweg Radwegbenutzungspflicht seinem Schutz dient.
(Aus |
LSG CELLE vom 25.11.2014, |
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Kein Anspruch auf Gewährung eines E-Bikes als Hilfsmittel zum Be- |
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hinderungsausgleich L 4 KR 454/11 |
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Bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung
(E-Bike) handelt es sich gleich gewähren. (Aus den Gründen: ...Lediglich
ergänzend auch nicht zum Behinderungsausgleich
erforderlich ist. Dieser |
OLG NAUMBURG vom 20.10.2014, |
12 U 38/14 |
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Gefahrenbewusstsein des Radfahrers an Bahnübergängen |
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Auf die für einen Radfahrer mit dem Überqueren
eines Bahnübergangs bekannt oder müssen bekannt sein. Sie haben
diese hinzunehmen |
AG KÖLN vom 15.11.2013, |
269 C 95/13 |
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Mithaftung von 40% bei Nutzung eines Radwegs entgegen der Fahrt- |
||
richtung und Kollision mit Wartepflichtigem |
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Einen Fahrradfahrer, der einen Radweg entgegen
der Fahrtrichtung |
LG KLEVE vom 28.02.2014, |
5 S 126/13 |
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Alleinhaftung eines Radfahrers bei Kollision mit ausfahrendem Pkw |
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während verbotswidriger Nutzung eines Gehwegs in falscher Richtung |
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Ein Radfahrer, der entgegen den
Verkehrsvorschriften einen Gehweg |
VG NEUSTADT vom 8.08.2014, |
3 L 636/14/NW |
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Fahrerlaubnisentziehung nach unterlassener Fahreignungsuntersuchung |
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Wird nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem
Fahrrad bei einer Blutal- |
KG vom 15.01.2015, |
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Haftung eines Radfahrers zu 80% bei Kollision mit einem aus einem |
|
Linienbus aussteigenden Fahrgast |
|
Kollidiert ein Radfahrer auf einem
gekennzeichneten Radweg, der |
OLG HAMM vom 6.06.2014, | 26 U 60/13 | ||
Mitverschulden eines Radfahrers bei Fahren entgegen der Fahrrichtung | |||
auf Radweg und Kollision mit anderem Radfahrer | |||
Stösst eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Strasse entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zu- sammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein. (Aus den Gründen: ...Dadurch, dass der Beklagte die Klägerin durch sein unachtsames Einbiegen auf den Radweg der B-Strasse zu Fall gebracht hat, hat er gegen die Sorgfaltspflicht verstossen. Allerdings fällt auch der Kl. ein Mitverschulden gem. § 254 BGB zu Last. Sie hat sich ihrerseits verkehrswidrig verhalten, indem sie den für sie nicht freigegebenen Radweg entlang der C-Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung benutzt hat. Nach Auffassung des Senats trifft den Bekl. ein höheres Verschulden an dem Zusammenstoss. Die überwiegende Haftung des Bekl. ist deshalb gerechtfertigt, weil ihn einbesonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoss trifft...). |
AG DRESDEN vom 8.05.2014, | 110 C 2596/13 | ||
Alleinhaftung eines Fahrradfahrers bei Strassenüberquerung durch | |||
Rückstau hindurch und Kollision mit am Rückstau vorbeifahrenden Pkw | |||
1.Einen Fahrradfahrer trifft die Alleinhaftung an einer Kollision mit einem Pkw, wenn er eine Strasse durch den Rückstau einer Ampel hindurch überquert und der Pkw rechterhand an dem Rückstau vorbei- fährt. 2.Dies trifft auch dann zu, wenn der Pkw einen Schutzstrei- fen befahren hat, der für Radfahrer gedacht ist. (Aus den Gründen: ...Die Beklagte hat gegen § 2 I StVO verstossen, indem sie auf ih- rem Rad durch die stehenden Pkw hindurch die G-Strasse überquer- te. Dagegen liegt eine Pflichtverletzung des Klägers, die im Rahmen des § 254 I BGB zu berücksichtigen wäre, nicht vor. Der Kläger durfte an dem Rückstau rechts vorbeifahren Der Kläger hat dabei auch keinen "Fahrradweg überfahren", sondern im Wege des Abbiege- vorganges von der G-Strasse in die G1-Strasse den sog. Schutzstrei- fen für Radfahrer - eine am rechten Fahrbahnrand mittels Leitlinie (Zeichen 340) mit gestrichelter Linie abmarkierte Verkehrsfläche, bei dem es sich um einen Teil der Fahrbahn handelt...). |
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VG AUGSBURG vom 5.03.2014, |
AU 7 S 14/190 |
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MPU-Anordnung bei Radfahrt mit 1,9 Promille - Keine Fristverlänge- |
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rung bei blosser Behauptung eines Krankenhausaufenthalts |
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1.Fährt ein Fahrerlaubnisinhaber mit über 1,6 Promille Blutalkohol |
BGH vom 17.06.2014, | VI ZR 281/13 | ||
Keine Anspruchskürzung wegen Nichttragens eine Fahrradhelms | |||
Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchs- kürzung wegen Mitverschuldens. (Aus den Gründen: ...Ein Mitverschul- den des Verletzten i.S.v. § 254 I BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt ausser acht lässt, die ein ordentli- cher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzu- wenden pflegt. Allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis da- von lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht begrün- den. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkei- ten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmassnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann Verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag der Fortschritt der Sicherheitstechnik zwar in gewissem Masse Be- rücksichtigung finden. Der Verordnungsgesetzgeber hat aus verkehrs- politischen Erwägungen bislang jedoch bewusst davon abgesehen, eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen...). |
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LG SAARBRÜCKEN vom 15.11.2013, | 13 S 107/13 | ||
Anwendbarkeit von § 9 StVG und § 254 BGB für die Haftungsabwägung | |||
bei einem Unfall mit Pedelec-Beteiligung | |||
Bei einem Unfall, an dem ein Pedelec beteiligt ist, erfolgt die Haf- tungsabwägung nicht nach § 17 StVG, sondern aufgrund von § 1 III StVG gem. § 9 StVG und § 254 BGB. (Aus den Gründen: ...Allerdings ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nur den Kläger die Haftung aus § 7 I StVG trifft, so dass er für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens grds. einzustehen hat. Denn die Unfallschäden sind beim Betrieb des klägerischen Pkw entstanden und der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen. Demge- genüber haftet der Bekl. nicht aus § 7 I StVG, da es sich bei dem vom Bekl. benutzten Pedelec nicht um ein Kfz im Sinne des § 7 I StVG, sondern um ein Fahrrad im Rechtssinne handelt. Zutreffend hat der Erstrichter auch auf der Klägerseite ein Mitverschulden am Zu- standekommen des Unfalls angenommen, weil die Zeugin gegen die be- sondern Pflichten beim Abbiegen in ein Grundstück verstossen hat...). |
OLG SAARBRÜCKEN vom 04.07.2013, | 4 U 65/12 | ||
Vollständiger Haftungsausschluss nur in Einzelfällen bei Unfällen | |||
zwischen Kraftfahrzeugen und erwachsenen Radfahrern | |||
1.Nach Änderung des § 7 II StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ist bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen und erwachsenen, nicht hilfsbedürf- tigen Radfahrern ein vollständiger Haftungsausschluss nur noch in besonderen Einzelfällen möglich, insb. dann, wenn der einfachen Be- triebsgefahr des Kfz-Halters ein grob verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers gegenübersteht. 2.Grobes Fehlverhalten in diesem Sinne ist z.B. ohne Weiteres gegeben, wenn ein wartepflichtiger Radfahrer blindlings und ohne Halt aus einem Feldweg auf eine Landstrasse ein- biegt. Kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem Kfz, haftet der Fahrradfahrer zu 2/3. |
OLG CELLE vom 12.02.2014, | 14 U 113/13 | ||
Kein Mitverschuldensanteil bei Kollision eines Rennradfahrers wegen | |||
Nichttragens eines Fahrradhelms | |||
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Strassenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer, und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn er sich als sport- lich ambitionierter Fahrer auch ausserhalb von Rennsportveranstal- tungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Strassenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht - ein Mitverschulden wegen Nichttra- gens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. (Aus den Gründen: ...Auch aus der Parallele zu sportlichen Betätigungen wie Reiten oder Ski- fahren lässt sich nach Auffassung des Senats ein Obliegenheitsver- stoss von Radfahrern, die auf einen Schutzhelm verzichten, nicht herleiten...). |
OLG SCHLESWIG vom 5.06.2013, | 7 U 11/12 | ||
Mitverschulden eines Fahrradfahrers von 20% bei Unfall ohne Tragen | |||
eines Fahrradhelmes | |||
Ein Fahrradfahrer muss sich wegen des Nichttragens eines Fahrrad- helmes ein Mitverschulden von 20% zurechnen lassen, wenn er mit ei- ner Fahrzeugtür kollidiert, die entgegen § 14 I StVO geöffnet wur- de. (Aus den Gründen: ...Vielmehr liegt ein Mitverschulden der Klä- gerin darin begründet, dass sie keinen Helm getragen und damit Schutzmassnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Dass sich das "allgemeine Verkehrsbewusstsein" in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen beim Fahrradfahren in den letzten Jahren ebenfalls stark gewandelt hat, dürfte ausser Frage stehen. Den Mitverschul- densanteil der Kl. bemisst der Senat mit 20%. Dies berücksichtigt zum einen, dass ein Helm nach den Feststellungen des Sachverständi- gen die Kopfverletzung der Kl. zwar in einem gewissen Umfang hätte verringern, aber nicht verhindern können und zum anderen, dass das grob fahrlässige Verhalten der Beklagten den Mitverschuldensanteil der Kl. deutlich überwiegt...). |
OLG HAMM vom 28.02.2013, | 4 RBS 47/13 | ||
Abgrenzung Fahrzeug / Kraftfahrzeug beim E-Bike | |||
Zur rechtlichen Einordnung sog. E-Bikes bzw. Pedelecs. (Aus den Gründen: ...Dass § 24a StVG eine Ahndung nur für den Fall des Füh- rens eines Kraftfahrzeugs vorsieht, ist nach Auffassung des Senats darin begründet, dass von einem Kraftfahrzeug, insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere Gefährlich- keit ausgeht, als von einem bloss pedalbetriebenen Fahrrad, zum an- deren das Führen von Kraftfahrzeugen aber auch höhere Leistungsan- forderungen an den Fahrer stellt. Ausgehend davon sieht der Senat kein Erfordernis, das Führen eines relativ langsamen und einfach zu bedienenden Fahrzeugs- wenn nicht die Voraussetzungen des § 316 StGB- vorliegen - als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren. Fahrrä- der mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen ei- ner Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind unabhängig von ei- ner etwaigen Anfahrhilfe, nach Auffassung des Senats nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen...). |
OLG HAMM vom 9.09.2013, | 3 WS 134/13 | ||
Erhöhte Sorgfaltspflichten eines wartepflichtigen rechtsabbiegenden | |||
Lkw-Fahrers an einer Kreuzung mit Fussgänger- und Radlerverkehr | |||
Zu den Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in Kreuzungsbereichen mit Fussgänger- und Radfahrerfurten. (Aus den Gründen: ...Entscheidend sind grundsätzliche Erwägungen zu den Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in Kreu- zungsbereichen mit Fussgänger- und Radfahrerfurten. Danach hat der Beschuldigte sorgfaltswidrig gehandelt, indem er die von ihm ge- führte Fahrzeugkombination während des Abbiegevorganges auf eine - mit zumindest 16 km/h - den Bereich der Schrittgeschwindigkeit deutlich übersteigende Geschwindigkeit beschleunigt hat. Nach § 9 III S.1 StVO muss, wer abbiegen will, Fahrräder, die auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren, durchfahren lassen. Hierbei handelt es sich um einen uneingeschränkten Vorrang. Hier ist allgemein anerkannt, dass sich der Wartepflichtige "eintasten" muss, also sehr langsam, stets bremsbereit einzufah |
LG AUGSBURG vom 18.01.2013,22 O 2711/12
Alleinhaftung eines Radfahrers auf dem Gehweg in falscher Fahrtrich-tung bei Kollision mit aus Grundstück AusfahrendemBefährt ein Radfahrer verbotswidrig einen
Gehweg in der falschen
Richtung und kommt es zu einer Kollision mit einem aus einem Grund-
stück ausfahrenden Pkw, so haftet der Radfahrer allein für die ent-
standenen Schäden. (Aus den Gründen: ...Das Verschulden des Radfah-
rers aufgrund des Verstosses gegen §§ 1 II, 2 V StVO ist im vorlie-
genden Fall so hoch einzustufen, dass die Betriebsgefahr des Be-
klagtenfahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt. Im Ergebnis
steht für das Gericht nach der durchgeführten informatorischen An-
hörung des Klägers und des Beklagten fest, dass der Kl. auf dem
Gehweg und nicht auf der Strasse und in falscher Richtung sowie
nicht mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs war, als es zur Kollisi-
on der beiden Fahrzeuge gekommen ist. Für das Gericht steht ferner
fest, dass der Bekl. nicht mit einem Schwung auf den Gehsteig hi-
nausgefahren ist, sondern sich auf den Gehsteig hinausgetastet hat.
Den Kl. trifft die alleinige Schuld an dem Unfall...).