Heinz J. Eilermann Ihr Rechtsanwalt in Osnabrück
Heinz J. Eilermann       Ihr Rechtsanwalt in Osnabrück

Aktuelles aus dem Unfallschadenrecht

Umfang der Wertermittlung eines beschädigten Fahrzeugs vor Veräusserung - Keine Wartepflicht auf Kfz-Haftpflichtversicherung

BGH vom 27.09.2016, VI ZR 673/15

1.Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 II S.1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. 2.Er ist nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen.

Erstattung von im Tank eines totalgeschädigten Fahrzeugs befindlichen Benzins

AG MESCHEDE vom 10.11.2015, 6 C 129/15

Der Geschädigte eines Fahrzeugs mit Totalschaden kann Ersatz für das sich im Tank befindliche Benzin verlangen. (Aus den Gründen: ...Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des Wertes des noch im Tank ihres Fahrzeugs befindlichen Benzins in Höhe von 50,01 €. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um so genannte frustrierte Aufwendungen, die nach Schadensregelungen des BGB nicht ersatzfähig seien. Das im Tank befindliche Benzin ist für die Kl., nach dem das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, nicht mehr nutzbar, wohingegen sie ohne den Verkehrsunfall dieses Benzin ebenso wie ihr Fahrzeug hätte nutzen können. Es handelt sich hierbei nicht um Aufwendungen, die zum Erhalt der Sache getätigt worden sind, welche als frustrierte Aufwendungen zu betrachten wären, sondern um die Anschaffung einer Sache, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug steht und verbraucht worden wäre. Dieser Vorteil für die Kl. beinhaltete damit mehr, als der bloße Besitz eines fahrtüchtigen Fahrzeuges...).

OLG DÜSSELDORF vom 18.06.2014,

23 S 208/13

Zulässigkeit einer Reparatur mit Gebrauchtteilen zur Einhaltung der

130%-Grenze

Die tatsächlichen Reparaturkosten können auch dann verlangt werden,
wenn die Reparatur mit Gebrauchtteilen durchgeführt wird und die
Kosten innerhalb der 130%-Grenze bleiben. (Aus den Gründen:
...Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht keine Bindung des
Klägers an die ursprüngliche Schadenskalkulation des DEKRA-Mitar-
beiters. Diese ursprüngliche Schätzung legte zwar voraussichtliche
Kosten der Reparatur fest, welche einen Wiederbeschaffungswert um
mehr als 30% überstiegen. An dieser Schätzung hat indes der Sach-
verständige selbst nicht festgehalten, sondern in der Schätzung vom
09.05.2012 einen alternativen Reparaturweg für ausreichend erachtet,

mit der die 130%-Grenze eingehalten wird. Vor diesem Hintergrund

wäre dem Kl. umgekehrt ein Verstoß gegen die Schadensminde-
rungspflicht vorzuwerfen, hätte er an der ursprünglichen Schadens-
kalkulation festgehalten. Insbesondere wird nicht die 130%-Recht-
sprechung "ausgehöhlt"...).

AG HANNOVER vom 28.03.2014,

463 C 14215/13

Regulierungsfrist und Fristbeginn für Kraftfahrt-Haftpflichtschäden

 

1.Der Versicherer hat regelmäßig innerhalb von 6 Wochen nach der
Bezifferung des Schadens durch den Versicherungsnehmer eine Scha-
densregulierung vorzunehmen. 2.Erst nach Ablauf dieser Frist kommt
die Geltendmachung eines Verzugsschadens in Betracht. (Aus den
Gründen: ...Da die Bezifferung der Ansprüche erstmalig mit Schrei-
ben vom 10.06.2013 erfolgt ist, lief die Prüfungsfrist auch erst ab
Eingang dieses Schreibens am 13.06.2013. Da das Gericht eine Prü-
fungsfrist von sechs Wochen für angemessen hält, lief die Frist
erst nach mit Schreiben vom 22.07.2013 erfolgter Regulierung ab. Da
aber vor Ablauf der Überprüfungsfrist kein Verzug eintritt, befand
sich die Beklagte auch bei Beauftragung der Anwälte am 17.07.2013
noch nicht in Verzug. Hieran vermochten auch die Schreiben der Zes-
sionarin nichts zu ändern. Im Übrigen handelt es sich bei dem
Schreiben vom 18.05.2013 nicht um ein spezifiziertes Anspruchs-
schreiben, das die Prüfungsfrist hätte in Gang setzen können...).

LG SAARBRÜCKEN vom 14.02.2014,

143 S 189/13

Nutzungsausfall während der Prüfungszeit der gegnerischen Haft-

pflichtversicherung bei Hinweis über fehlende Eigenfinanzierung

Teilt der Geschädigte der Haftpflichtversicherung des Schädigers rechtzeitig mit, dass er die Beschaffung eines Ersatzwagens nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, haftet die Haftpflichtversicherung des Schädigers in voller Höhe auch für die Zeit, in der eine Ersatzbeschaffung dem Geschädigten aufgrund der Tatsache, dass die Haftpflichtversicherung die ihr zustehende Zeit für die Prüfung ihrer Einstandspflicht trotz der Mitteilung des Geschädigten vollständig ausnutzt, nicht möglich ist. (Aus den Gründen: ...Grds. ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Andererseits steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu. Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser
Prüfungspflicht nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen...).

LG ESSEN vom 1.07.2014, 8 O 243/13
Darlegungs- und Beweislast eines Unfallschadens des Geschädigten
bei vorhandenem Vorschaden des Unfallfahrzeugs
Macht ein Geschädigter einen Schadensersatz- anspruch wegen eines Schadens im Frontbereich seines bereits vor dem Unfall mit einem Vorschaden behafteten Fahrzeugs geltend, so muss er hinreichend
konkret darlegen und beweisen, ob und wie der Vorschaden durch Reparatur behoben wurde. (Aus den Gründen: ...Der Kläger konnte seiner Darlegungs- und Beweislast, dass die geltend gemachten Schäden
durch ein Unfallereignis vom 08.09.2013 unter Beteiligung der Beklagten verursacht wurden, nicht nachkommen. Der Kl. macht mit der Klage ausweislich des eingereichten Gutachtens des Sachverständigen
Schäden geltend, die im rechten vorderen Bereich des Fahrzeugs liegen. Bei vorhandenen Vorschäden muss der Geschädigte die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und den danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und ggf. auch beweisen. Hierfür muss er ausschliessen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher entstanden sind...).
AG GELSENKIRCHEN-BUER vom 19.08.2014,
Kein Grund zur Klage vor Ablauf der 6-Wochenfrist zur Schadensregu-
lierung durch den Haftpflichtversicherer
Ein Haftpflichtversicherer hat zur Anspruchsprüfung des Geschädigten in der Regel bis zu sechs Wochen Zeit ab Zugang des Anspruchsschreibens. Vor Ablauf dieser Frist muss er weder eine Zahlung an den Geschädigten veranlassen, noch besteht für den Geschädigten ein
Grund zur Klage. (Aus den Gründen: ...Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in
Anspruch nehmen. In Fällen - wie hier - durchschnitt- licher Art wird verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen. Die Klageschrift wurde noch vor Ab-
lauf der 4-Wochenfrist am 14.04.2014 verfasst. Die Schadensregulierung durch die Beklagte erfolgte am 25.04.2014 und damit noch innerhalb der 6-Wochenfrist...).
AG OBERHAUSEN vom 30.01.2014, 37 C 2749/12
Kein Anspruch auf Erstattung eines Schockschadens bei psychischer
Erkrankung infolge der Beobachtung der Verletzung einer Nachbarin
Der Ersatz eines Schockschadens ist nur bei der Verletzung naher
Angehöriger geboten und nicht auch bei Verletzung einer befreunde-
ten Nachbarin. (Aus den Gründen: ...Die Klägerin hat gegen die Be-
klagte als Gesamtschuldner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds. Ein
Anspruch ergibt sich insb. nicht aus §§ 7 I, 11 S.2 StVG i.V.m. §
115 I S.1 Nr.1 VVG i.V.m. § 421 BGB. Es kann dahinstehen, ob sich
die Kl. nur durch einen beherzten Sprung zur Seite davor retten
konnte, ebenfalls von dem Kfz erfasst zu werden, und durch den Ver-
kehrsunfall eine hypertensive Krise erlitt. Denn die Kl. ist ledig-
lich eine befreundete Nachbarin der Fr. H. Ein Ersatz von Schock-
schäden kommt allenfalls bei nahen Angehörigen des Unfallopfers in
Betracht. Die Kl. hat gegen die Bekl. als Gesamtschuldner ebenfalls
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadens-
ersatz i.H.v. 2.465,73 €...).
OLG MÜNCHEN vom 21.03.2014, 10 U 1750/13
Angemessenheit eines Schmerzensgeldes i.H.v. 22.000,-- € bei Bruch
beider Oberarme und bleibenden Bewegungseinschränkungen
1.Ein Schmerzensgeld i.H.v. 22.000,-- € ist für einen Unfallgeschä-
digten, der nicht mehr berufstätig ist, angemessen bei dem Bruch
von beiden Oberarmen mit einer bleibenden Bewegungseinschränkung,
einem mehr als einmonatigen Klinikaufenthalt mit zwei Operationen
und der daraus resultierenden Notwendigkeit des Schlafens in einem
Sessel für einige Monate. 2.Ein Stundensatz von 8,-- € ist für den
Haushaltsführungsschaden angemessen. 3.Es liegt keine schwierige
oder umfangreiche Angelegenheit gem. Nr.2300 RVG VV vor, wenn auf-
grund eines Unfalls und einer Verletzung des Geschädigten Gutachten
und Arztberichte übersendet werden müssen und die Ansprüche von
Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Sachschäden geltend
gemacht werden müssen und durch die gegnerische Versicherung ledig-
lich Teilzahlungen erfolgen und weitere Zahlungen abgelehnt werden.
(Aus den Gründen: ...Die Klägerin wurde zwar zweimal operiert und
war 46 Tage nicht in der Lage, ihren Haushalt zu führen...).
LG FRANKFURT AM MAIN vom 8.11.2013, 2-08 S 2/13
Leistungsfreiheit des Versicherers bei Falschangaben in der Unfall-
anzeige durch den Versicherungsnehmer
Schildert ein Versicherungsnehmer in seiner Unfallanzeige den Un-
fall unvollständig oder falsch, obwohl ein Hinweis auf seine Oblie-
genheit zur wahrheitsgemässen Schilderung des Unfallgeschehens in
der Unfallanzeige enthalten war, so braucht der Versicherer gem. §
28 II VVG nicht zu leisten. (Aus den Gründen: ...Der Beklagte
schildert in seiner Schadensanzeige lediglich, dass er in der E-O-
Strasse mit der linken Seite seines Fahrzeugs wegen Glatteis gegen
ein anderes, parkendes Fahrzeug gefahren sei. Dagegen soll er nach
dem Vortrag im hiesigen Verfahren zuvor bereits in der K-Strasse
auf Glatteis geraten, gegen zwei Bordsteine und einen Pfosten ge-
fahren sein, und sich zweimal gedreht haben. Es ist daher anzuneh-
men, dass der Bekl. die Obliegenheit zur wahrheitsgemässen Schilde-
rung des Unfallereignisses vorsätzlich verletzte. Den Kausalitäts-
gegenbeweis gem. § 28 III VVG vermochte der Bekl. nicht zu erbrin-
gen...).

AG BOCHUM vom 11.04.2013,83 C 19/13 Aufteilung der Haftung bei einem Unfall aufgrund von Kollision mitoffener AutotürBei einem Unfall, der sich dadurch ereignet, dass ein Fahrer in eine geöffnete Fahrzeugtür eines stehenden Pkw fährt, die er hätte
erkennen müssen, ist dem Fahrer anzulasten, dass er nicht mit voller Sorgfalt seine Aufmerksamkeit dem Verkehr gewidmet hat. Dem Halter des stehenden Pkw ist anzulasten, dass er den herannahenden Verkehr nicht beachtet hat. Eine Aufteilung der Haftung von 50:50 ist daher angemessen. (Aus den Gründen: ...Die Beklagten haften gem. § 1 II StVO wegen fahrlässiger Schädigung eines anderen Ver-
kehrsteilnehmers in Folge mangelnder Sorgfalt. Die Bekl. zu 1. hätte die unstreitig schon einige Zeit geöffnete Tür bei hinreichender Aufmerksamkeit erkennen und ausweichen müssen. Aber auch der Kläger haftet für das Fehlverhalten ihres Mitinhabers, der entgegen seinen Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO beim Öffnen und Geöffnethalten der Tür nicht den herannahenden Fahrzeugverkehr beobachtete und durch
rechtzeitiges Schliessen der Tür einen Unfall vermied...).


AG HEINSBERG vom 7.06.2013,19 C 151/12Anzuwendendes Recht für den ersatzfähigen Schaden bei einem Ver-kehrsunfall eines Deutschen mit einem Niederläner in Holland1.Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Deutschen und einem Nie-
derländer in Holland berechnet sich der ersatzfähige Schaden nach
Art. 6:96 BW. Ersatzfähig sind demnach der erlittene Schaden und die
Kosten, die notwendig sind, um den Schaden und die Haftung festzu-
stellen. 2.Nach niederländischem Recht ist bei der Berechnung des
merkantilen Minderwerts die NIVRE-Richtlinie anzuwenden. 3.Die Kos-
ten für einen deutschen Sachverständigen, der mit der Berechnung der
Reparaturkosten beauftragt wurde, sind dem deutschen Geschädigten
nach niederländischen Recht als notwendige Kosten zu ersetzen.
4.Auch sind die Kosten für einen deutschen Rechtsanwalt ersatzfähig.
Zur Ermittlung der Vergütungshöhe wird das RVG herangezogen. Eine
1,5-fache Gebühr ist bei einem Auslandsunfall nach RVG VV Nr. 2300
angemessen. (Aus den Gründen: ...Nach Art. 40 I S.1 EGBGB unterlie-
gen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem
der Ersatzpflichtige gehandelt hat...). (s.a. Anm. = Dok.Nr.104484).

OLG DÜSSELDORF vom 6.02.2014, I-3 U 23/14
Kein Sachmangel durch "virtuelle" Lackbeeinträchtigung
 
Erweisen sich die massgeblichen Fahrzeugteile (Lack und Chromleis-
ten) einzeln und in ihrer Gesamtbetrachtung als mangelfrei, so
lässt sich aus einer virtuellen Lackbeeinträchtigung (Anmutung ho-
logrammähnlicher Schlieren durch Reflektionen der Chromleisten un-
ter Einwirkung des Sonnenlichts) ein Mangel im Rechtssinne nicht
herleiten. (Aus den Gründen: ...Die Parteien haben keine Beschaf-
fenheit des Fahrzeugs in dem Sinne vereinbart, dass es Reflekti-
onsspiegelungen der Chromleisten bei Sonnenlichteinwirkung nicht
oder nur mit einem bestimmten harmonischen Reflektionsbild auf-
weist. Dies ist weder ausdrücklich noch konkludent Vertragsinhalt
oder gar von der Beklagten garantiert worden. Ein Defizit im Hin-
blick auf die Eignung des Fahrzeugs für die nach dem Vertrag vor-
ausgesetzte Verwendung lässt sich aus den Reflektionsspiegelungen
ebenfalls nicht abzuleiten. Dass sich das Fahrzeug für die gewöhn-
liche Verwendung eignet, steht ausser Frage...).
AG NORDHORN vom 3.07.2013, 3 C 385/13
Haftung des Vordermannes bei einem Auffahrunfall von 25% bei
Abwürgen seines Pkw bei grüner Ampel
Den vorderen Fahrer trifft bei einem Auffahrunfall ein Mitverschul-
den i.H.v. 25%, bei dem er zunächst bei grüner Ampel anfährt, dann
jedoch sein Fahrzeug abwürgt. Den Hintermann trifft bereits nach
dem Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen ein Verschulden und eine
Haftung von 75%. (Aus den Gründen: ...Hierin kann zwar kein Ver-
stoss gegen § 4 I S.2 StVO in der Form eines Abbremsens ohne zwin-
genden Grund gesehen werden, wohl aber ein Verstoss gegen § 1 II
StVO, da die Beklagte durch dieses Fehlverhalten des als Zeugen be-
nannten S mehr als unvermeidbar behindert wurde. Bei sorgfältiger
Fahrweise wäre dieser Fahrfehler vermeidbar gewesen. Auf Seiten der
Bekl. ist allerdings ein Verstoss gegen § 4 I S.4 StVO zu beachten,
wofür bereits der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen spricht. Da-
mit ist beiden Fahrzeugführern ein Verschulden am Zustandekommen
des Verkehrsunfalls anzulasten. Die Verursachungsbeiträge sind im
Rahmen der gebotenen Abwägung zu gewichten...).
  AG MÜNCHEN vom 5.06.2013, 343 C 23457/12
Verletzung der Schadensminderungspflicht bei zu schnellem Verkauf
des beschädigten Unfall-Kfz zum Restwert
Verkauft ein Geschädigter nach einem Unfall sein beschädigtes Kfz
zum Restwert, bevor er dem Schädiger das Sachverständigengutachten
zukommen lässt und dieser auf ein besseres Angebot aufmerksam ma-
chen kann, so verletzt der Geschädigte seine Pflicht zur Schadens-
minderung. (Aus den Gründen: ...Die Klägerin hat hier zu vertreten,
dass ihr das Restwertangebot der Firma N. nicht mehr rechtzeitig
zuging. Denn sie hat den Lkw bereits am 23.11.2011 verkauft, also
sechs Tage bevor sie der Beklagtenseite das Gutachten ihres Sach-
verständigen überhaupt zugeleitet hat. Das Restwertangebot der Be-
klagten war auch ein solches, das die Kl. hätte annehmen können.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es sich tatsächlich um ein
verbindliches Angebot gehandelt hat. Die erheblichen Preisunter-
schiede zu den örtlichen Restwertanbietern beruhen amtsbekannt dar-
auf, dass diese Firmen bundesweit operieren und sich auf bestimmte
Fahrzeugmarken und Typen spezialisieren...).
AG HAMBURG-WANDSBEK vom 13.11.2013, 712 C 114/13
Nutzungsausfallentschädigung für Zeitraum der Gutachtenserstellung
und Reparatur des Kfz-Unfallschadens
1.Nutzungsausfall steht einem Geschädigten für die komplette Dauer
des unfallbedingten Ausfalles seines Fahrzeuges zu. 2.Dies betrifft
auch die Dauer für die Erstellung des Gutachtens sowie einen ange-
messenen Überlegenszeitraum von fünf Tagen. 3.Bei einem Unfall an
einem Samstag ist es nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte das
Gutachten erst am Montag in Auftrag gibt. Auch diese Dauer des Aus-
falles ist mit einer Nutzungsausfallentschädigung zu entschädigen.
(Aus den Gründen: ...Dem Kläger steht jedoch auch für den Zeitraum
zwischen Gutachtenerstellung und Beauftragung der Reparaturfirma
Nutzungsausfall zu. Denn es ist allgemein anerkannt, dass dem Ge-
schädigten nach Zugang des Gutachtens eine angemessene Überlegens-
frist zuzubilligen ist für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang eine Reparatur durchgeführt werden soll, wobei in
der Regel eine Überlegungsfrist von fünf Tagen angemessen er-
scheint...).
OLG BREMEN vom 21.08.2013, 3 W 20/13
Mitverschulden bei Sturz auf erkennbar nicht gestreutem und von
Schneee geräumtem Gehweg und Sturz eines Gehbehinderten
1.Der originäre Einzelrichter entscheidet auch dann gem. § 568 S.1
ZPO über die sofortige Beschwerde, wenn die angefochtene Entschei-
dung vom Einzelrichter des LG erlassen, die Nichtabhilfe aber durch
die Kammer in vollständiger Besetzung beschlossen wurde. 2.Ist zu
erkennen, dass eine Gehwegfläche nach einem Schneefall weder von
Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wur-
de, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksam-
keit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel
dafür, dass er die gebotene Vorsicht ausser acht gelassen hat und
ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist. 3.Rutscht ein selbst gehbe-
hinderter Benutzer auf einem schneebedeckten Gehweg aus, weil er
einem entgegenkommenden gehbehinderten Benutzer mit einem Rollator
Platz macht, beträgt die Mitverschuldensquote 20%. 4.Diese Quote
erhöht sich nicht allein deshalb, weil der verunfallte Gehbehinder-
te sein Haus trotz widriger Witterungsverhältnisse verlassen hat.
  BSG vom 4.07.2013, B 2 U 12/12 R
Reichweite des Versicherungsschutzes einer Wegeunfallversicherung
nach Unterbrechung der Fahrt zur Arbeitsstätte zum Tanken
Verlässt ein Versicherter seinen Weg zur Arbeit, um an einer Tank-
stelle Benzin nachzufüllen und kommt es beim anschliessenden Auf-
fahren auf die Strasse in Richtung seiner Arbeitsstätte auf der zu
überquerenden Gegenfahrbahn zu einem Unfall, so ist dieser vom Ver-
sicherungsschutz der Wegeunfallversicherung abgedeckt. Der diesen
Schutz unterbrechende Tankvorgang ist nach dem Abfahren vom Gelände
der Tankstelle bereits beendet, auch wenn der Versicherte noch
nicht auf der rechten Fahrspur der Strasse angekommen ist. (Aus den
Gründen: ...Sobald der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwe-
cke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht überein-
stimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lan-
ge, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder
aufnimmt. Dass der Versicherte auf der Gegenfahrbahn fuhr ist inso-
fern unbeachtlich, denn sein Handeln war erkennbar von dem subjek-
tiven Willen getragen, den Weg zur Arbeit fortzusetzen...).
AG BERLIN-MITTE vom 15.01.2013, 107 C 3171/12
Vorlage eines konkreten Reparaturangebots für Verweisung - Aufschlag
auf unverbindliche Preisempfehlung (UPE) bei fiktiver Abrechnung
1.Belegt ein Verkehrsunfallgeschädigter, dass sein beschädigtes Kfz
ausschliesslich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet
wurde, so kann er die dort anfallenden Reparaturkosten erstattet
verlangen. 2.Um den Geschädigten auf eine günstigere Möglichkeit
der Reparatur verweisen zu können, bedarf es der Vorlage eines ver-
bindlichen Reparaturangebots der angeführten Werkstatt. 3.Die Er-
stattung eines UPE-Aufschlags ist auch bei einer fiktiven Schadens-
abrechnung möglich. (Aus den Gründen: ...Bei den bisher erfolgten
Überprüfungen der von Versicherungen vorgelegten Prüfberichte durch
einen externen Gutachter hat sich herausgestellt, dass diese in al-
len Fällen nicht den tatsächlichen Reparaturaufwand in der konkret
benannten Werkstatt wiedergegeben haben. Würde der Geschädigte sich
auf solche Prüfberichte verweisen lassen müssen, würde seine Resti-
tution zu weit ausgehöhlt. Der UPE-Auschlag kann auch im Rahmen der
fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden...).
BGH vom 3.12.2013, VI ZR 24/13
Keine Abrechnung des Betrags im Sachverständigengutachten bei Un-
terschreitung dieses Betrags bei tatsächlicher Reparatur
Lässt der Geschädigte eine Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fach-
gerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachver-
ständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der
beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sach-
verständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen ei-
ner fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag
auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat
in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen
angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatz-
steuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttorepara-
turkosten übersteigt. (Aus den Gründen: ...Es ist auf Grundlage ei-
ner preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, wenn ein Verweis
der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der
Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen, fachgerechten aber
preiswerteren Reparatur selbst dargelegt und wahrgenommen hat...).
LG SIEGEN vom 5.11.2013, 1 S 32/12
Zulässigkeit der Verweisung auf eine kostengünstigere Werkstatt mit-
tels Vorlage eines Prüfberichtes bei fiktiver Schadensabrechnung
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung ist es zulässig, den Geschä-
digten auf die Stundensätze einer günstigeren Fachwerkstatt zu ver-
weisen, wenn die Gleichwertigkeit der Reparatur und die Zumutbarkeit
des Erreichens der Werkstatt gewährleistet sind. Für die veran-
schlagten Stundensätze genügt dabei die Vorlage eines Prüfberichtes.
(Aus den Gründen: ...Die Firma wäre in der Lage gewesen, die am
Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden, dem Qualitätsstandard ei-
ner markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend, zu reparieren. Der
Verweis auf die Firma ist weiterhin nicht deshalb ausgeschlossen,
weil das Fahrzeug des Klägers bei der Reparatur durch eine freie
Werkstatt nicht mehr "scheckheftgepflegt" durch eine Fachwerkstatt
wäre. Vorliegend war das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt
über sieben Jahre alt. Die Firma ist für den Kl. hier auch ohne wei-
teres zugänglich, da sie lediglich 5,6 km von dessen Wohnsitz ent-
fernt ist...).

Hier finden Sie uns

Rechtsanwalt
Heinz J. Eilermann

 

Arndtstr. 29

 

49080 Osnabrück

Stadtteil Wüste

Kontakt und Terminvereinbarung

Telefon

+49 (0) 541-7 28 28

 

 

Fax

+49 (0) 541-911 73 22

 

Mail

ra.eilermann@osnanet.de

 

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

 

Druckversion | Sitemap
© Homepage-Titel