Heinz J. Eilermann Ihr Rechtsanwalt in Osnabrück
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Aktuelles

Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines allein zur Verfügung stehenden Motorrads

BGH vom 23.01.2018, VI ZR 57/17

1.Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.

2.Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte - auch im Hinblick auf die Wetterlage - zur Nutzung willens und in der Lage war

Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten gegen Mietwagenunternehmen bei Nichtaufklärung über überhöhten Mietwagentarif

LG HAMBURG vom 23.06.2017, 320 S 133/16

Weist ein Mietwagenunternehmen einen Unfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht darauf hin, dass der angebotene Tarif erheblich über dem Normaltarif des örtlichen Markes liegt und daher die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten nicht vollumfänglich übernehmen wird, steht dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch in Höhe der überhöhten Kosten gegen das Mietwagenunternehmen zu. (Aus den Gründen: ...Vielmehr hat die Kl. nach ihrem eigenen Vorbringen erklärt, "sie würde die Rechnung direkt an die gegnerische Versicherung schicken - damit hätte der Bekl. nichts zu tun", und dadurch suggeriert, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung - im Umfang der Haftung - voll übernommen werden. Bei zu vermutendem aufklärungsgerechten Verhalten hätte der Bekl. sich am Markt orientiert und einen Tarif gewählt, der jedenfalls die im Haftungsprozess zuerkannten Mietwagenkosten in Höhe von 801,84 € nicht überschritten hätte...).

 

OLG Celle, Beschl. v. 28.06.2017 - 2 Ss (Owi) 146/17 Lebensakte, MessEG, Einsichtnahme

1. Eine Verpflichtung zum Führen einer "Lebensakte“ oder zur fortdauernden Aufbewahrung von Reparatur- und Wartungsnachweisen für Geschwindigkeitsmessgeräte ergibt sich weder aus § 31 Abs. 4 Nr. 2 MessEG noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen.

2. Reparatur- und Wartungsnachweise - auch für Geschwindigkeitsmessgeräte - sind nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 MessEG für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht besteht nicht nur für ungeeichte, sondern auch für geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte (entgegen OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320).

3. Die Bußgeldbehörde und das Tatgericht haben sich davon zu überzeugen, dass das Eichsiegel an dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät zum Messzeitpunkt unversehrt war. Ist die Unversehrtheit belegt (z.B. durch eine entsprechende Eintragung im Messprotokoll oder durch zeugenschaftliche Angaben des Messbeamten), darf von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden, sofern der Betroffene keine tatsachenfundierten Einwände erhebt.

4. Ist die Unversehrtheit des Eichsiegels festgestellt und hat die Bußgeldbehörde die Durchführung von Reparaturen oder Wartungen im maßgeblichen Eichzeitraum verneint, kann die Beanstandung des Betroffenen wegen der Ablehnung des Gesuchs auf Einsichtnahme in die "Lebensakte“ oder in Reparatur- und Wartungsnachweise nur Erfolg haben, wenn er tatsachenfundiert vorträgt, dass entsprechende Maßnahmen stattgefunden haben und Nachweise hierzu vorhanden sind.

BGH 19.7.2017, VIII ZR 3/17:

Voraussetzungen für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Seitenabstand beim Überholen eines vorausfahrenden Radfahrers auf einem Radweg (hier: Sand-Schotter-Weg)

OLG KARLSRUHE vom 04.07.2016, 9 U 115/15

1.Ein Radfahrer muss grundsätzlich mit Schwankungen in der Fahrlinie eines vorausfahrenden Radfahrers rechnen. Ein Seitenabstand von ca. 32 cm beim Überholen (gemessen zwischen den Körpern der beiden Radfahrer) ist daher - jedenfalls auf einem unebenen Sand-Schotter-Weg - in der Regel zu gering. 2.Ist auf einem 2 Meter breiten Radweg ein Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich, muss der schnellere Radfahrer gegebenenfalls vom Überholen absehen. Offen bleibt, ob ein Überholen mit geringerem Seitenabstand in Betracht kommt, wenn vor dem Überholvorgang eine Verständigung zwischen den Radfahrern stattgefunden hat. 3.Ein Radfahrer, dessen Fahrlinie auf einem 2 Meter breiten Sand-Schotter-Weg einen Seitenabstand von ca. 80 cm zum rechten Rand des Weges einhält, verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot. (Aus den Gründen: ...Es steht fest, dass der unzureichende Seitenabstand für die Kollision der beiden Parteien ursächlich war...).

Höhe der Sachverständigenkosten bei Zahlung der Rechnung durch den Geschädigten

BGH vom 19.07.2016,VI ZR 491/15

1.Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. 2.Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Anscheinsbeweis und Haftung bei Parkplatzunfällen zwischen zwei rückwärts Ausparkenden

BGH vom 11.10.2016 ,VI ZR 66/16

 

1.Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO i.V.m. der Wertung des § 9 V StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. 2.Dagegen greift der Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden nicht, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist. 3.Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände nach § 17 I, II StVG Berücksichtigung finden.

BGH 20.7.2016, VIII ZR 263/14

Zur Fälligkeit des Anspruchs des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit

Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf. Da die Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 216 Abs. 3 BGB sind, ist es ihm verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.

BGB: fristlose Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung

Urteil vom 29.06.2016, Az: VIII ZR 173/15

BGB § 543 Abs. 1 Satz 2

Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch - unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters - allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.

Bei der - dem Tatrichter obliegenden - Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist.

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